Dezernat 140

AZ: 103/82-071

Fassung III – 05.06.2001

Entwurf Prüfungsordnung (Satzung) der Technischen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel für Studierende des Faches Informatik mit dem Abschluss Bachelor

Präambel

Aufgrund des § 86 Abs. 7 des Gesetzes über die Hochschulen und Klinika im Lande Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2000 (GVOBl. Schleswig-Holstein, S. 416) wird nach Beschlussfassung durch den Konvent der Technischen Fakultät am 2. Mai 2001 und mit Genehmigung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein die folgende Satzung erlassen:

Inhaltsübersicht

§ 1 Zweck der Bachelorprüfung
§ 2 Hochschulgrad
§ 3 Regelstudienzeit, Studien- und Prüfungsumfang
§ 4 Prüfungsausschuss
§ 5 Bestehen der Bachelorprüfung
§ 6 Zulassung
§ 7 Zulassungsverfahren
§ 8 Erwerb der Leistungspunkte in Grund-, Aufbau- und Wahlpflichtmodulen
§ 9 Klausurarbeiten
§ 10 Mündliche Modulprüfungen
§ 11 Erwerb der Leistungspunkte im Projektmodul
§ 12 Schriftliche Ausarbeitung und Kolloquium
§ 13 Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 14 Anerkennung der Studienleistungen und Prüfungsleistungen
§ 15 Zeugnis
§ 16 Bescheinigung einzelner Leistungen
§ 17 Bachelorurkunde
§ 18 Ungültigkeit der Bachelorprüfung
§ 19 In-Kraft-Treten

§ 1
Zweck der Bachelorprüfung

Die Bachelorprüfung bildet einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums. Durch die Prüfung wird festgestellt, ob der Prüfling die Grundlagen und Methoden seines Faches in ihren Praxisbezügen beherrscht.

§ 2
Hochschulgrad

Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung wird der Hochschulgrad "Bachelor of Science" (abgekürzt: "BSc") verliehen.

§ 3
Regelstudienzeit, Studien- und Prüfungsumfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt drei Studienjahre.
(2) Der Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen im Pflicht- und Wahlpflichtbereich beträgt 120 - 130 Semesterwochenstunden.

§ 4
Prüfungsausschuss

(1) Für die Organisation der Bachelorprüfungen sowie die durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden; er oder sie berichtet dem Fakultätskonvent regelmäßig über die Entwicklung der Studien- und Prüfungszeiten.
(2) Der Fakultätskonvent bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Vertretungen sowie den Vorsitzenden oder die Vorsitzende und dessen oder deren Vertretung.
(3) Mitglieder des Prüfungsausschusses sind:
1. eine Studentin oder ein Student
2. ein Angehöriger oder eine Angehörige des wissenschaftlichen Dienstes
3. drei Angehörige der Mitgliedergruppe der Professorinnen und Professoren sowie der Gruppe der hauptamtlich an der Fakultät beschäftigten Habilitierten.
Es müssen mindestens drei Mitglieder bestellt werden, die das Fach Informatik vertreten. Der Vorsitzende muss aus dem Kreis der Mitglieder nach Satz 1 Ziff. 3, die das Fach Informatik vertreten, bestellt werden.
(4) Das studentische Mitglied wird für die Dauer eines Jahres, die anderen Mitglieder für die Dauer von drei Jahren bestellt.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, den Prüfungen beizuwohnen.
(6) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die Prüfenden und die Beisitzenden, sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 5
Bestehen der Bachelorprüfung

(1) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens 180 Leistungspunkte erworben hat. Die Leistungspunkte sind den einzelnen Studienmodulen auf der Grundlage des ECT-Systems zugeordnet.
(2) Modultyp, fachliche Bezeichnung des Moduls und Leistungspunkte ergeben sich aus der Anlage 1 (die insoweit Bestandteil dieser Ordnung ist).
(3) Die Leistungspunkte müssen in folgenden Modulen erworben werden:
1. acht Grundmodule gemäß Anlage 1 mit insgesamt 55 Leistungspunkten
2. zehn Aufbaumodule gemäß Anlage 1 mit insgesamt 71 Leistungspunkten
3. drei Wahlpflichtmodule aus dem Bereich Informatik gemäß Anlage 1 mit insgesamt 21 Leistungspunkten sowie weitere Wahlpflichtmodule aus einem Anwendungsgebiet oder aus einem interdisziplinären Schwerpunkt mit insgesamt 17 Leistungspunkten.
4. Projektmodul mit 16 Leistungspunkten

§ 6
Zulassung

(1) Die Zulassung zu den Prüfungen setzt voraus,
1. dass der Prüfling im Fach Informatik an der Christian-Albrechts-Universität Kiel eingeschrieben ist; über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss,
2. eine schriftliche Erklärung, ob der Prüfling endgültig eine BSc-Prüfung oder eine Diplomvorprüfung im Fach Informatik nicht bestanden hat, oder ob er sich in einem entsprechenden Prüfungsverfahren befindet.
(2) Die Zulassung zum Projektmodul setzt zusätzlich voraus
1. die Vorlage des Studienbuches,
2. den Nachweis über die bestandene Prüfung aller Pflichtmodule; die Prüfung eines Aufbaumoduls kann nachgeholt werden,
3. den Nachweis über die bestandene Prüfung von Wahlpflichtmodulen im Umfang von mindestens zwölf Leistungspunkten.

§ 7
Zulassungsverfahren

(1) Der Antrag auf Zulassung ist vor Abnahme der Prüfung bzw. vor Teilnahme am Projektmodul schriftlich bei der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses zu stellen. Beim erstmaligen Antrag auf Zulassung zu einer Modulprüfung sind die nach §6 (1) erforderlichen Unterlagen, beim Antrag auf Zulassung zum Projektmodul sind die nach §6 (2) erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Ist es dem Prüfling nicht möglich, eine der erforderlichen Unterlagen in Schriftform beizufügen, so kann der Prüfungsausschuss-Vorsitzende gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.
(3) Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(4) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn
1. die in § 6 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
2. die Unterlagen unvollständig sind oder
3. der Prüfling die Bachelorprüfung oder die Diplomvorprüfung im Fach Informatik endgültig nicht bestanden hat oder der Prüfling sich in Informatik oder in einem verwandten Studiengang einer anderen Hochschule in einem Prüfungsverfahren befindet.

§ 8
Erwerb der Leistungspunkte in Grund-, Aufbau- und Wahlpflichtmodulen

(1) In den Grundmodulen, Aufbau- und Wahlpflichtmodulen werden die Leistungspunkte durch die Modulprüfung erworben. Sie wird im unmittelbaren Anschluss an die letzte Lehrveranstaltung eines jeden Moduls sowie am Anfang des Folgesemesters angeboten.
(2) Die Modulprüfung besteht in der Regel aus einer Klausur; aus wichtigem Grunde kann der Prüfungsausschuss beschließen, dass die Klausur durch eine mündliche Prüfung ergänzt oder ersetzt wird. Der Beschluss ist per Aushang beim Prüfungsamt und im Internet bekannt zu machen.
(3) Nicht bestandene Modulprüfungen können zweimal wiederholt werden. Bestandene Modulprüfungen können nicht wiederholt werden.

§ 9
Klausurarbeiten

(1) In den Klausurarbeiten soll der Prüfling nachweisen, dass er auf der Basis des notwendigen Grundlagenwissens in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden seines Faches Themen bearbeiten kann.
(2) Die Dauer der Klausur beträgt in der Regel drei Stunden; sie darf vier Stunden nicht überschreiten.
(3) Klausurarbeiten sind in der Regel, zumindest aber im Fall der letzten Wiederholungsprüfung, von zwei Prüferinnen oder Prüfern zu bewerten. Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen.

§ 10
Mündliche Modulprüfungen1

(1) Durch mündliche Prüfungen soll der Prüfling nachweisen, dass er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Ferner soll festgestellt werden, ob der Prüfling über ein dem Stand des Studiums entsprechendes Grundlagenwissen verfügt.
(2) Die Prüfungszeit beträgt in der Regel 30 Minuten; sie darf 15 Minuten nicht unterschreiten und 60 Minuten nicht überschreiten.
(3) Mündliche Prüfungen werden vor einem Prüfer oder einer Prüferin in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers abgenommen. Vor der Festsetzung der Note hört die Prüferin oder der Prüfer die Beisitzerin oder den Beisitzer.

§ 11
Erwerb der Leistungspunkte im Projektmodul

(1) Projekte sind Übungen, die dem Training der Studierenden bei der Lösung komplexer fachlicher Aufgabenstellungen dienen.
(2) Im Projektmodul werden die Leistungspunkte durch die schriftliche Ausarbeitung und das Kolloquium erworben.

§ 12
Schriftliche Ausarbeitung und Kolloquium

(1) Die schriftliche Ausarbeitung wird im Rahmen des Projektmoduls angefertigt. Sie wird von der für das Projektmodul verantwortlichen Lehrkraft aus dem Fach Informatik ausgegeben, betreut und benotet.
(2) Mit der schriftlichen Ausarbeitung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, im Rahmen einer größeren Aufgabe Ziele zu definieren sowie Lösungsansätze und Konzepte zu erarbeiten.
(3) Die Mitarbeit im Projektmodul zusammen mit dem Anfertigen der schriftlichen Ausarbeitung soll nicht länger als 6 Monate dauern. Das Projektmodul und die Aufgabenstellung der schriftlichen Ausarbeitung müssen so konzipiert sein, dass diese Frist eingehalten werden kann. Der Beginn der Projektarbeit und die Ausgabe des Themas der schriftlichen Ausarbeitung sind aktenkundig zu machen. Die Kandiatin oder der Kandidat kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Wochen von der Mitarbeit im Projektmodul zurücktreten. Eine Verlängerung der Bearbeitungszeit der schriflichen Ausarbeitung um einen Monat ist nur in Ausnahmefällen möglich. Über die Verlängerung entscheidet der Prüfungsausschuss.
(4) Das Kolloquium ist instituts-öffentlich. Es besteht aus dem Vortrag über die geleistete Arbeit und der anschließenden Diskussion, die von der Prüferin oder dem Prüfer geleitet wird. Die Diskussion kann auch auf Themen des wissenschaftlich-technischen Umfeldes erstreckt werden. Die Dauer des Kolloquiums beträgt in der Regel 40 Minuten; sie darf 60 Minuten nicht überschreiten.
(5) Die schriftliche Ausarbeitung mit dem Kolloquium werden gemeinsam bewertet. § 9 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 13
Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die Noten für die einzelnen Modulprüfungen werden von den jeweils Prüfenden festgesetzt. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

A hervorragend - eine ausgezeichnete Leistung und nur wenige, unbedeutende Fehler;
B sehr gut - eine überdurchschnittliche Leistung; aber einige Fehler;
C gut - eine gute und solide Leistung, jedoch mit einigen grundlegenden Fehlern;
D befriedigend - mittelmäßig, jedoch deutliche Mängel;
E ausreichend - die gezeigte Leistung entspricht den Mindestanforderungen;
FX nicht bestanden - es sind Verbesserungen erforderlich, bevor die Leistungen anerkannt werden können;
F nicht bestanden - es sind erhebliche Verbesserungen erforderlich.
(2) Die Gesamtnote der Bachelorprüfung berechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten von Modulen im Gesamtumfang von 180 Leistungspunkten. Bei der Berechnung sind die Noten von Wahlpflichtmodulen, aller Pflichtmodule und des Projektmoduls einzubeziehen. Die Noten der Module werden mit ihren Leistungspunkten gewichtet. Als Gewicht der Grundmodule ist die halbe Leistungspunktzahl anzusetzen.
(3) Der Berechnung des Notendurchschnitts ist die folgende Tabelle zu Grunde zu legen:

Die Gesamtnote ergibt sich aus der folgenden Tabelle:

(4) Werden alle Modulprüfungen innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt, so werden nach Wahl der Kandidatin oder des Kandidaten die Prüfungsnoten von Modulen im Gesamtumfang von bis zu 18 Leistungspunkten nicht zur Bildung der Gesamtnote herangezogen.

§ 14
Anerkennung von Studienleistungen und Prüfungsleistungen

(1) Prüfungs- (und Studien-)leistungen werden angerechnet, wenn sie gleichwertig sind.
(2) Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn den Anforderungen dieser Prüfungsordnung nach Inhalt und Umfang im Wesentlichen genügt wird; dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Die von HRK und KMK gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen zwischen der Christian-Albrechts-Universität bzw. ihren Einrichtungen und Fakultäten mit wissenschaftlichen Einrichtungen des In- und Auslandes sind zu berücksichtigen.
(3) Prüfungs- und Studienleistungen werden als gleichwertig angesehen, wenn sie an einer wissenschaftlichen Hochschule in demselben Prüfungsfach erworben worden sind.
(4) Über die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen entscheidet die oder der Prüfungsausschussvorsitzende.

§ 15
Zeugnis

(1) Weist der Prüfling die zum Bestehen der Prüfung gemäß § 5 erforderlichen Leistungspunkte nach, so erhält er unverzüglich, spätestens nach vier Wochen, ein Zeugnis2. In das Zeugnis sind die Module mit den in den Modulprüfungen erzielten Noten, das Thema des Projektmoduls und die Note der Projektarbeit sowie die Gesamtnote aufzunehmen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Das Zeugnis ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel der Fakultät zu versehen.
(2) Auf Antrag des Prüflings werden weitere Modulprüfungen und deren Benotung in das Zeugnis aufgenommen.
(3) Auf Antrag des Prüflings werden Prüfungsleistungen in anderen Fächern und deren Benotung in das Zeugnis aufgenommen, sofern in dem jeweiligen Fach ein Studienvolumen von mindestens 10 Semesterwochenstunden nachgewiesen wird.

§ 16
Bescheinigung einzelner Leistungen

Hat der Prüfling die Bachelorprüfung nicht bestanden, so wird ihm auf Antrag sowie gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie des Exmatrikulationsbescheides eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Modulprüfungen und deren Noten sowie die noch fehlenden Modulprüfungen enthält und erkennen lässt, dass die Bachelorprüfung nicht bestanden ist.

§ 17 Bachelor-Urkunde

(1) Gleichzeitig mit dem Prüfungszeugnis wird der Kandidatin oder dem Kandidaten die Bachelor-Urkunde3 mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des akademischen Bachelorgrades beurkundet.
(2) Die Bachelor-Urkunde wird von der Dekanin oder vom Dekan und der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Fakultät versehen.

§ 18
Ungültigkeit der Bachelorprüfung

(1) Hat die Kandidatin oder der Kandidat bei der Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die Kandidatin oder der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilwiese für nicht bestanden erklären.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin oder der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung behoben. Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Zulassung zur Prüfung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte.
(3) Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Bachelor-Urkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschung für nicht bestanden erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 19
In-Kraft-Treten

Diese Ordnung tritt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die Genehmigung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein nach §14 Abs. 1 HSG wurde mit Schreiben vom ... erteilt.

Kiel, den .... Der Dekan der Technischen Fakultät
der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel
Prof. Dr. P. Kandzia Anlagen zur Prüfungsordnung (Satzung) der Technischen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel für Studierende des Faches Informatik mit dem Abschluss Bachelor
Anlage 1 Prüfungsmodule
Anlage 2 Bachelor-Zeugnis
Anlage 3 Bachelor-Urkunde


1Im Übrigen gelten die §§ 13 (Protokollierung) und 14 (Öffentlichkeit der mündlichen Prüfung) der Prüfungsverfahrensordnung der Christian-Albrechts-Universität Kiel.

2Muster siehe Anlage 2

3Muster siehe Anlage 3